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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhaber der Homepage www.passavant-ee.com:

PASSAVANT Energy & Environment GmbH
(bisher/formerly Passavant-Roediger GmbH)
Hahnstraße 68-70
60528 Frankfurt

Tel.: 069 94 74 15-0
Fax: 069 94 74 15-111

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www.passavant-ee.com

Geschäftsführer: Abdelrahman Taha Khalifa

Handelsregister: Frankfurt HRB 99171

UST-ID Nr.:DE 151 263 726

Allgemeine Geschäftsbedinungen:

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen der Passavant Energy & Environment GmbH (PE&E) gelten vor-behaltlich anderslautender ausdrücklicher Verein-barung für alle zwischen der PE&E und dem Auf-tragnehmer (AN) geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, die Erbringung werkvertraglicher Leistungen inkl. Engineering, die Lieferung herzustellender und/oder zu erzeugender beweglicher Sachen und/oder die Erbringung von Leistungen (nachstehend ohne Unterscheidung als „Leistungsumfang“ bezeichnet). Sofern nicht abweichend geregelt, besteht die Bestellung aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, der Bestellung („Purchase Order“), den Besonderen Einkaufsbedingungen, sowie sämtlichen Vereinbarungen, die zwischen PE&E und AN im Zusammenhang mit Einkaufverträgen getroffen werden und in den jeweiligen Bestellungen von PE&E schriftlich niedergelegt sind. Die vollständige Bestellung verdrängt alle vorangegangenen Vereinbarungen zwischen den Parteien, unabhängig von deren Form, bezüglich des Vertragsgegenstandes. Abweichende Bedingungen des AN, die PE&E nicht ausdrücklich anerkennt, sind für PE&E unverbindlich, auch wenn PE&E ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen der PE&E gelten auch, wenn PE&E die Lieferung des AN vorbehaltlos annimmt oder entgegenstehende oder von den Bedingungen der PE&E abweichende Geschäftsbedingungen des AN kennt.

2. Allgemeine Anforderungen bezüglich des Leistungsumfanges

Der Leistungsumfang umfasst Verpackung und Kennzeichnung der Ausrüstung und/oder Materia-lien oder andere Schutzmaßnahmen hinsichtlich Transport und Lagerung am Lieferort. In der Bestellung nicht erwähnte Bestandteile sind als Teil des Leistungsumfanges anzusehen, wenn sie zur Vervollständigung des Gesamtlumfanges der Bestellung erforderlich sind. Sämtliche Gegenstände und Materialien müssen neu und dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechende Erzeugnisse sein. Sie müssen zudem betriebssicher und dürfen keine Prototypen sein. Vor der Anlieferung hat AN der PE&E Anweisungen hinsichtlich der Lagerung der Gegenstände zu unterbreiten. Die Markierungsziffern sind einzustanzen und aufzumalen. Jegliche zur Verfügung gestellte Materialien müssen den in der Bestellung genannten Qualitätsanforderungen entsprechen, wobei auch Abweichungen hinsichtlich der Menge nur mit schriftlicher Zustimmung der PE&E möglich sind. Gegebenenfalls sind PE&E Mill Certificates, jedenfalls aber Konformitätserklärungen vorzulegen. Die Überein-stimmung aller Materialien einschließlich Stahl, Schweißmaterial, Halterungen und Farbe ist auf diesem Wege zu bestätigen. Falls erforderlich, hat der AN seine eigenen Dokumente mit detaillierten Konstruktionszeichnungen und statischen Berech-nungen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Kosten diesbezüglich sind bereits im Preis enthalten. Die Ergebnisse maßgeblicher Schweiß- oder Dichtigkeitsprüfungen hat AN dauerhaft aufzubewahren und müssen PE&E und ihren Stellvertretern auf Verlangen zur Verfügung stehen.

3. Angebot, Bestellung und Preis

Angebote und Kostenvoranschläge für PE&E als Allein- oder Mitauftraggeber bzw. PE&E handelnd im Namen und für Rechnung eines Dritten werden nicht vergütet. Sie müssen den Anfragen der PE&E entsprechen. Alternativangebote sind erwünscht, jedoch als solche eindeutig zu kennzeichnen. Die Bestimmungen gemäß der Ziffern 17 und 18 gelten entsprechend. Verbindlich für PE&E sind nur schriftliche Bestellschreiben. Das Bestellschreiben ist innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang beim AN von diesem schriftlich zu bestätigen. Der AN erklärt, dass der Leistungsumfang keinerlei EU-Exportbeschränkungen unterliegt, was als verein-barte Beschaffenheit gilt.

4. Lieferzeit

Liefertermine und –fristen, Zeitpläne und Zwischen-Milestones richten sich nach der Bestellung. Der AN wird darauf hingewiesen, dass Nichteinhalten oder jede andere Verspätung hinsichtlich der vereinbarten Termine zur Geltendmachung von Schadensersatz in beträchtlicher Höhe gegenüber der PE&E aus den mit deren Endkunden bestehenden Ver-tragsverhältnissen führen kann. Derartige Schäden können den Auftragswert des AN übersteigen.

5. Vertragsstrafe / Pauschalierter Schadensersatz

Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 10 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen verwirkt der AN bei Verzug und/oder Nicht- bzw. Schlechterfüllung der jeweiligen Bestellung bzw. des vereinbarten Terminplanes eine Vertragsstrafe oder – je nach Vereinbarung - pauschalierten Schadensersatz. Durch Zahlung der Vertragsstrafe oder des pauschalisierten Schadensersatzes werden die Verpflichtungen zu vertragsgerechter Leistung nicht aufgehoben. Auch wenn sich PE&E die Vertragsstrafe oder den pauschalisierten Schadensersatz bei Annahme der Erfüllung bzw. Abnahme des Werks nicht vorbehalten hat, kann diese von PE&E bis spätestens zur Leistung der Schlußzahlung verlangt werden.

6. Änderungen des Leistungsumfanges

Nach Aufforderung seitens PE&E hat der AN jederzeit solche geringfügigen Änderungen und Reparaturen kostenlos durchzuführen, die keine zusätzlichen Kosten verursachen und die Lieferzeit nicht verlängern. AN kann jederzeit schriftliche Verbesserungsvorschläge hinsichtlich des Leistungsumfanges unterbreiten, wobei PE&E nicht verpflichtet ist, diese zu akzeptieren. Vom AN akzeptierte Veränderungen binden diesen jedoch weiter an die Bestimmungen der Bestellung. Darüber hinaus ist PE&E berechtigt, wesentliche Änderungen des in Bearbeitung befindlichen Leistungsumfanges oder zusätzliche, bisher nicht in der Bestellung berücksichtigte Leistungen zu fordern. Für den Fall, dass die wesentlichen Änderungen oder die zusätzlichen Leistungen Auswirkungen auf die Preisgestaltung oder das Lieferdatum haben, muss AN innerhalb von 7 Tagen einen Antrag auf Vertragsänderung entsprechend der Vorgaben in der Bestellung stellen. Tut er dies nicht, so gilt sein Anspruch auf Preisänderung oder Zeitverlängerung als verwirkt.

7. Unterbrechung der Vertragsausführung

PE&E ist berechtigt, die Vertragsausführung jeder-zeit und ohne Angabe von Gründen zu unterbrechen.

Wird die Ausführung eines Projektes, das unter Beteiligung der PE&E durchgeführt wird, für vo-raussichtlich längere Dauer unterbrochen, so wird PE&E dies dem AN binnen einer nach den Um-ständen angemessenen Frist schriftlich anzeigen. Der AN hat den Leistungsumfang nach Weisung der PE&E – soweit technisch möglich – entweder sofort zu stoppen oder bis zu dem von PE&E be-stimmten Fertigungsgrad bzw. Stadium fortzufüh-ren. Der AN hat bei Unterbrechung der Vertrags-ausführung Anspruch auf Vergütung seiner bislang erbrachten Leistung und Ersatz angemessener Aufwendungen. Die Berechtigung der vom AN geltend gemachten Beträge ist von diesem nachzuweisen. Schadensersatzansprüche für atypische, indirekte und Folgeschäden sind ausgeschlossen.

Die Wiederaufnahme der Vertragsausführung durch den AN erfolgt unmittelbar nach Zugang der schriftlichen Wiederaufnahmeanzeige der PE&E bei AN.

8. Versand

Der AN hat dafür zu sorgen, dass sämtliche mit der Warenlieferung zusammenhängenden Gesetze und Vorschriften eingehalten werden, namentlich diejenigen, die mit dem Transport gefährlicher Güter zusammenhängen, wie Kennzeichnung, Verpackung und Transportweise. Im Übrigen hat der Versand nach Weisungen der PE&E zu erfolgen. Sämtliche Versandanzeigen, Frachtbriefe, Spediteurbescheinigungen usw. sind noch am Versandtag an PE&E abzusenden und müssen Brutto- und Nettogewicht enthalten, wie auch die Anzahl und Kennzeichnung der Behältnisse und Paletten usw. Eine Warenrechnung gilt nicht als Versandanzeige.

9. Gefahrtragung / Transportversicherung

Gefahrenübergang und Transportversicherung richten sich nach der spezifischen ‚INCOTERM’, auf die in der Bestellung verwiesen wird. Diese ist entsprechend der ‚Incoterms 2010’ auszulegen.

10. Haftung / Schadensersatz

Da sich im Anlagenbau Mängel an zum Einbau in prozeßtechnischen Anlagen bestimmten, bewegli-chen Sachen, insbesondere technischer Ausrüs-tung, typischerweise erst nach Inbetriebnahme der Gesamtanlage zeigen, beschränkt sich die Rüge- und Untersuchungspflicht von PE&E nach Ablieferung durch AN auf ohne erhöhten technischen Aufwand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erkennbare, offenkundige Mängel. Sofern bewegliche Sachen im Rahmen eines Streckengeschäfts an oder über Dritte ausgeliefert werden, genügt PE&E gegenüber AN mit der unverzüglichen Weitergabe von im ordnungsgemäßen Geschäftsgang eines Anlagenbauprojekts seitens Dritter, insbesondere Endkunden, gemachter Mängelanzeigen den Pflichten zur Untersuchung von Ware und ggf. Rüge von Mängeln gemäß § 377 Abs. 1 HGB.

Der AN übernimmt die Gewähr dafür, dass der von ihm erbrachte Leistungsumfang den rechtlichen Bestimmungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, den einschlägigen Normen und Standards sowie dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen, die in der Bundesrepublik Deutschland, dem Herkunftsland und in dem Land gelten, in dem die Anlage sich befindet oder errichtet wird, für welche der Leistungsumfang bestimmt ist. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien bezüglich Umweltschutz, Gesundheit und Arbeitssicherheit. Der AN hat sich nach dem Endverbleibsland zu erkundigen.

Der AN übernimmt ferner hinsichtlich des Leis-tungsumfanges die Gewähr dafür, dass dieser keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchti-genden Mängel hat und die vom AN angegebenen und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist.

Alle auftretenden Mängel am Leistungsumfang des AN wird der AN unverzüglich kostenlos beheben. Vorbehaltlich der Regelung des § 635 BGB für werkvertragliche Leistungen erfolgt die Nacherfüllung im Übrigen nach Wahl von PE&E durch Neulieferung oder Mangelbeseitigung an der Arbeitsstätte des AN, am Endverbleibsort oder an einem sonstigen Ort, an welchem qualifizierte Arbeitskräfte und passende Reparaturmöglichkeiten zeitnah erreichbar sind. Dies beinhaltet ebenso die Beseitigung der Ursachen des Mangels.

Die Behebung der Mängel schließt die Übernahme aller zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen durch den AN ein, wie z.B. Transport-, Zoll-, Wege- und Arbeitskosten sowie Aus- und Einbaukosten. Alle für die Auffindung des Mangels und dessen Ursachen sowie für die Behebung der Ursachen entstehenden Kosten sind ebenfalls vom AN zu tragen.

Bei Gefahr für Leib und Leben, bei Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn es sich lediglich um kleinere Mängel handelt, kann PE&E Mängel auch ohne vorherige Aufforderung des AN zur Nacherfüllung durch Selbstvornahme und auf Kosten des AN beseitigen/beseitigen lassen.

Nach Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann PE&E Mängel durch Selbstvornahme auf Kosten des AN beseitigen/beseitigen lassen und zudem gemäß Ziffer 11 vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis mindern. Das Recht der PE&E, Schadensersatz geltend zu machen oder Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Sämtliche Schäden, die PE&E durch die Mängel entstanden sind, sind in voller Höhe vom AN zu erstatten.

Ungeachtet entgegenstehender Regelungen in der Bestellung, richtet sich die Verjährungsfrist der Mängelhaftungsansprüche von PE&E nach § 438 BGB oder § 634a BGB gemessen ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, für welche der Leistungsumfang des AN bestimmt ist. Die Verjährungsfrist für den Leistungsumfang verlängert sich um diejenigen Zeiträume, in denen der Liefergegenstand oder der Anlagenteil, für welchen der Leistungsumfang erbracht wurde, infolge von Mängeln, die der AN zu vertreten hat, stillgesetzt wird. Die Bestimmungen dieser Ziffer 10 gelten auch für die Mängelhaftung an im Wege der Nacherfüllung reparierten oder ausgetauschten Teilen. In diesen Fällen beginnt die Mängelhaftungsfrist für reparierte oder als Ersatz gelieferte Anlagenteile mit deren Inbetriebnahme oder mit Abnahme dieser Teile als vertragsgerecht von Seiten der PE&E.

Im Falle eines Rücktrittes vom Vertrag durch PE&E gemäß Ziffer 11 oder einer Kündigung seitens PE&E gemäß Ziffer 13 dieser allgemeinen Ein-kaufsbedingungen hat PE&E Anspruch auf Benut-zung des Leistungsumfanges des AN, bis eine Ersatzlösung vor Ort betriebsbereit ist. Der AN hat im Rahmen der Rückgewähr seines Leistungsum-fanges, sofern dies den Ausbau desselben aus z.B. einer Anlage, einer Maschine oder einem Gebäude erforderlich macht, den Zustand wiederherzustellen, der vorher bestand.

Soweit der AN bezüglich der Ware oder Teile der-selben eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat oder arglistig handelt, haftet er unbeschränkt gegenüber PE&E. Darüber hinaus haftet der AN uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die von dem Leistungsumfang herrühren, Schäden, die vorsätzlich vom AN verursacht werden oder auf fahrlässigem Verhalten von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten, Angestellten und seinen Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die auf Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, Gefährdungshaftung und/oder wettbewerbsrechtlichen Verstößen beruhen. AN stellt PE&E von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen PE&E nach Maßgabe der anwendbaren Produkthaftungsvorschriften erhoben werden, sofern diese im Zusammenhang mit dem vom AN erbrachten Leistungsumfang stehen. AN hält PE&E schadlos hinsichtlich der Kosten der Rechtsverfolgung oder –verteidigung bzgl. der vorstehend genannten Ansprüche.

11. Rücktritt wegen Leistungsstörung

Wird offensichtlich, dass es zu Verzug hinsichtlich der Erbringung des Leistungsumfanges oder zu sonstigen Leistungsstörungen kommt, kann PE&E gegenüber AN eine Abmahnung aussprechen und eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacher-füllung bestimmen. Falls AN den Verzug oder die sonstige Leistungsstörung nicht innerhalb einer angemessenen Frist aufholt oder behebt, ist PE&E zum Rücktritt berechtigt. Die Regelungen des § 323 Abs. 5 BGB findet keine Anwendung. Bestehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche bleiben im Fall des Rücktritts unberührt.

12. Kündigung wegen Force Majeure

Verzögert sich die Erbringung des Leistungsumfanges durch Kriegszustand, Terrorakte, Generalstreik, Naturkatastrophen, behördliche Zwangsmaßnahmen oder ein sonstiges unverschuldetes Leistungshindernis, das für den AN nicht vorhersehbar war oder objektiv nicht durch angemessene Vorsichts- bzw. Gegenmaßnahmen verhindert werden konnte, so werden PE&E und AN eine in anbetracht des Force-Majeure-Ereignisses und seiner Folgen angemessene Verlängerung der vertraglichen Erfüllungspflichten vereinbaren. Sofern jedoch aufgrund der Leistungsverzögerung das Interesse von PE&E an der Vertragserfüllung entfallen ist, oder die Leistungsverzögerung 90 Kalendertage überschreitet, kann PE&E den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen. Im Falle der Kündigung ist PE&E nur verpflichtet, die dem AN tatsächlich entstandenen Kosten einschließlich eines der geleisteten Arbeit entsprechenden Teils des Gewinnzuschlages zu erstatten. Die Berechtigung der vom AN geltend gemachten Beträge ist von diesem nachzuweisen.

13. Jederzeitiges Kündigungsrecht; Kündigung wegen Insolvenz des AN

Bei Bestehen eines Werkvertrages ist PE&E be-rechtigt, den Vertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Vorbehaltlich von Ziffer 13 Satz 3 richtet sich der Vergütungsanspruch des AN im Falle der Ausübung des jederzeitigen Kündigungsrechtes seitens PE&E nach § 649 BGB. Für den nicht erbrachten Teil der werkvertraglichen Leistungen wird die von PE&E zu zahlende Vergütung mit 5% der auf den nicht erbrachten Teil der Werkleistungen entfallenden Vergütung pauschaliert.

Wird vom AN oder einem seiner Gläubiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN gestellt, so kann PE&E unbe-schadet ihrer sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte den Vertrag kündigen und/oder nach ihrer Wahl in die Verträge des AN mit dessen Zulieferanten eintreten. Ein Rücktritt lässt Schadensersatzansprüche der PE&E unberührt, insbesondere solche gemäß Ziffer 5 dieser Bestimmungen.
14. Versicherungen
Der AN hat das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 5.000.000,00 je Schadensfall für Personen- und Sachschäden sowie Umweltbelastungen nachzuweisen, einschließlich weltweit gültiger Auslandsdeckung. Die Haftung des AN ist nach Grund und Höhe nicht auf die Haftpflichtversicherungsdeckung beschränkt.

15. Inspektionsrecht

PE&E, wie auch ihre Vertreter, sind berechtigt, auf eigene Kosten Fertigungszeichnungen, technische Berechnungen, Material, Produktion und die Aus-führung der Arbeit des AN und seiner Erfüllungsgehilfen zu überprüfen. Dies kann in der Lieferphase zu jeder angemessenen Zeit erfolgen. Die Arbeitsabläufe sollten dabei nicht gestört werden. Ist jedoch offensichtlich, dass Design, Material oder Arbeitsausführung nicht den Anforderungen der Bestellung entsprechen, so kann PE&E diesbezüglich Nachbesserung verlangen. Jegliche hierdurch verursachte Auswirkungen auf Kosten oder den vereinbarten Zeitplan gehen zu Lasten des AN. Im Qualitätssicherungsplan des AN oder in der Bestellung vorgesehene Inspektionen oder Tests, welche vor der Abnahmeprüfung durch zu führen sind, finden, soweit nicht anders vereinbart, in Betrieb oder Fabrik des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen statt. AN hat PE&E rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Wochen vor Durchführung der Inspektion, zu informieren. AN hat sämtliche Kosten solcher Inspektionen zu tragen. PE&E trägt dabei die Kosten für eigenes Personal oder Vertreter mit Ausnahme im Falle solcher Inspektionen, die aufgrund wiederholter Schlechterfüllung von Seiten des AN stattfinden. Die von PE&E vorgenommene Inspektion und in diesem Rahmen etwaig erfolgende Genehmigung entbindet AN nicht von seiner Haftung für die Män-gelfreiheit von Ausrüstung, Material oder Ausfüh-rung der Arbeit oder sämtlichen anderen vertragli-chen Pflichten aus der Bestellung.

16. Rechte Dritter

AN übernimmt eine selbständige Garantie dafür, dass durch den Leistungsumfang oder dessen Benutzung Rechte Dritter, insbes. Recht am geisti-gen Eigentum Dritter, nicht verletzt und Ansprüche Dritter wegen Verletzung derartiger Rechte gegen PE&E nicht rechtmäßig erhoben werden. Im Falle der Verletzung fremder Rechte steht PE&E gegen AN ohne Rücksicht auf sein Verschulden das Recht auf Ersatz des PE&E entstehenden Schadens zu. PE&E ist berechtigt, auf Kosten des AN die Genehmigung zur Benutzung des betreffenden Leistungsumfanges vom Berechtigten zu erwirken.

17. Modelle und Muster

Fertigt der AN auf Kosten der PE&E Modelle/Muster entsprechend der Vorgaben der Bestellung an, so gehen diese in das Eigentum der PE&E über. Diese Modelle/Muster sowie etwaige von PE&E zur Verfügung gestellte Modelle/Muster werden vom AN unentgeltlich und sorgfältig bis zum Abruf durch PE&E verwahrt und als Fremdeigentum versichert. Die Nutzung der Modelle/Muster findet ausschließlich zur Erfüllung der sich aus der Bestellung ergebenden Pflichten statt. Eine Benutzung der Modelle/Muster für oder durch Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der PE&E gestattet.

18. Zeichnungen

Von den Ausführungszeichnungen hat AN der PE&E rechtzeitig in Übereinstimmung mit der Bestellung (Purchase Order) einen Ausdruck und eine elektronische Kopie zur Verfügung zu stellen. In der Bestellung werden die Abnahmevoraussetzungen sowie die zu verwendende Software festgelegt. Durch Genehmigung von Ausführungszeichnungen seitens PE&E werden die Mängelhaftungsansprü-che gegenüber AN nicht berührt. Die nach Angaben der PE&E angefertigten Zeichnungen sind zusätzlich mit Zeichnungskopf und Schutzvermerk nach Vorschriften der PE&E zu deren Gunsten zu versehen. PE&E behält sich das Urheberrecht an diesen Zeichnungen vor.

19. Geheimhaltung

Sämtliche Rechte an allen Kalkulationen, Zeich-nungen, Fließbildern, Dateien, Plänen und sonsti-gen Unterlagen (nachstehend insgesamt „vertrauliche Informationen“), die dem AN bzw. seinen Erfüllungsgehilfen zur Verfügung gestellt oder unter Verwendung des Know-How und/oder der Spezifikationen der PE&E von ihm gefertigt werden, verbleiben bei PE&E oder deren Muttergesellschaft bzw. gehen auf PE&E oder deren Muttergesellschaft über. Vertrauliche Informationen dürfen nur für die von PE&E genehmigten Zwecke verwendet und Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der PE&E nicht zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt werden. Sie sind PE&E nach Beendigung der Tätigkeit des AN für PE&E vollständig, einschließlich hiervon gefertigter Kopien, zurückzugeben. Der AN wird ferner binnen eines Zeitraums von 15 Jahren nach Inkrafttreten der Bestellung über alle technischen und/oder betrieblichen Vorgänge, Tätigkeiten, Einrichtungen, Ausstattungen, Anlagen usw. bei PE&E sowie deren Muttergesellschaft, und ihren Tochtergesellschaften oder bezüglich der Kunden der PE&E, die dem AN im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für PE&E bekannt werden, Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Der AN wird seinen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Vertretern entsprechende Verpflichtungen auferlegen.

20. Abtretung, Abrechnung und Zahlung

AN ist nicht berechtigt, die Erfüllung des von ihm übernommenen Leistungsumfanges ohne schriftliche Einwilligung seitens PE&E an Dritte abzutreten.

Rechnungen sind der PE&E in 3-facher Ausferti-gung, mit ihrer Auftrags- und Bestellnummer sowie dem Projektnamen versehen und getrennt nach jeder Bestell- oder Nachtragsnummer zu übermitteln und müssen dem anwendbaren Steuerrecht entsprechen. AN mit Sitz in der Europäischen Union haben auf Rechnungen ihre Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer anzugeben und zudem eine Unternehmerbescheinigung des Finanzamtes ihres Sitzes oder einer sonstigen, hierfür zuständigen Behörde einzureichen. Ferner ist der AN verpflichtet, bei Warenlieferungen den Lieferweg, den die Ware genommen hat, auf der Rechnung auszuweisen, was Zwecken der umsatzsteuerlichen Kontrolle dient. Solange die Rechnung nicht den vorstehenden Anforderungen entspricht, ist PE&E berechtigt, die jeweilige Zahlung zurück zu halten. Die Leistung von Zahlungen seitens PE&E lassen die Gewähr-leistungs- und Haftungsansprüche sowie etwaige vom AN übernommene Garantien unberührt. PE&E stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu.

21. Datenschutzklausel

PE&E ist berechtigt, im Sinne des Bundesdaten-schutzgesetzes personenbezogene Daten über den AN zu verarbeiten.

22. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen Deutschlands unter Ausschluss des IPR sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Frankfurt am Main. PE&E ist berechtigt, auch an jedem gesetzlich begründeten Gerichtsstand des AN Klage zu erheben.

23. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

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